Kursthemen

Kursübersicht

  • FAQ



    Was mache ich, wenn mein Kind krank ist und/ oder nur durch mich betreut werden kann?

    In begrenztem Umfang können Sie in solchen Fällen einen Antrag auf Sonderurlaub stellen.

    Welches Zeitfenster steht mir für die fachbezogenen Unterrichtsbesuche zur Verfügung? (Ende VD: 30. April 2024)
    Für die fachbezogenen Unterrichtsbesuche steht Ihnen mindestens die die Zeit bis Weihnachten 2023 zur Verfügung. Wenn Sie einen späten Prüfungstermin gewählt haben, können Sie auch im Januar noch Unterrichtsbesuche anbieten, in der Regel bis 4-5 Wochen vor Ihrem Prüfungstermin.

    Darf ich an einer Klassenfahrt teilnehmen?
    Sie dürfen (und sollen nach Möglichkeit) an einer Schulfahrt teilnehmen, in begründeten Fällen auch an einer zweiten. Hierfür geben Sie den ausgefüllten und (von Ihnen, von Ihrer Schulleitung, von Ihrer Kernseminarleitung und von den betroffenen Seminarausbilderinnen und -ausbildern) unterschriebenen Antrag auf Befreiung von einer Ausbildungsveranstaltung / Dienstreisegenehmigung in der Verwaltung ab. Sie werden dann von der Verwaltung per Mail informiert, ob die Dienstreise genehmigt wurde.
    Für andere schulische Veranstaltungen gilt Analoges.

    Müssen mir meine Fachleitungen während der Ausbildung eine Leistungsrückmeldung geben?
    Die OVP legt in § 10 (5) fest, dass Sie "jederzeit" von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern (ebenso von den Schulleiterinnen und Schulleitern) Auskunft über Ihren Ausbildungsstand erhalten.
    Für das Seminar Gy/Ge Engelskirchen gilt nach wie vor die Vereinbarung, dass Sie ab dem dritten Unterrichtsbesuch auf Anfrage Auskunft über eine mögliche Bewertung der gezeigten Stunde unter den Bedingungen der Prüfung im Rahmen des Zweiten Staatsexamens erteilt wird.
    Eine ausführliche Auskunft über die Einschätzung Ihrer Kompetenzen nach Ausbildungsstand gibt es mindestens einmal: nach der Hälfte der Ausbildungszeit.

    Kann, darf oder muss ich Überstunden machen?
    In der Zeit bis zu Ihrer Staatsprüfung darf Ihre Schulleitung Ihnen nach § 11 (8) der OVP Mehrarbeit im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden übertragen - aber nur mit Ihrer Zustimmung. Wenn Sie die Mehrarbeit leisten wollen, dann geben Sie den Antrag auf Mehrarbeit in der Verwaltung des ZfsL ab.
    Nach bestandener Staatsprüfung steigt der Umfang der erlaubten Mehrarbeit auf 6 Stunden. Die Mehrarbeit wird nach den Bestimmungen der BASS 21-22 Nr. 22 vergütet.

    Wie wird die Note der zweiten Staatsprüfung ermittelt?
    Die Langzeitbeurteilungen von Schule und ZfsL zählen jeweils 25%.
    Die Noten der schriftlichen Arbeiten zählen jeweils 5%,
    die Noten der Unterrichtspraktischen Prüfungen zählen jeweils 15%.
    Das Kolloquium zählt 10%.
    Das Gesamtergebnis wird nicht gerundet, sondern nach der zweiten Dezimalstelle abgeschnitten.

    In welchem Umfang muss die "Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen" (§ 12, OVP) stattfinden?
    Für die verpflichtende "Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen" fragen Sie bitte rechtzeitig bei einer Schulleitung einer anderen Schulform (nicht GyGe) an, ob Sie dort im Umfang von mindestens 12 Stunden hospitieren dürfen. Die Schule soll im Bezirk des ZfsL Engelkirchen liegen (vgl. unsere Ausbildungsschulen). Nach Abschluss dieser Hospitation lassen Sie sich dies auf dem Formular Ausbildungsnachweis gem. § 12 OVP (Ausbildung an Schulen anderer Schulformen/Schulstufen) bestätigen und geben das Formular umgehend in der Verwaltung des ZfsL ab.
    Ab dem Jahrgang 05/2024 ist für LAA mit der Schulform nur eine Schulform der Sekundarstufe I (Haupt- Real- Sekundar- oder Gesamtschule) zulässig.

    Was mache ich, wenn ich mal krank oder anderweitig dienstunfähig bin?
    Im Falle der Krankheit oder Dienstunfähigkeit ist es wichtig, alle (!) beteiligten Parteien - das ZfsL , die betroffenen Seminarausbilderinnen und -ausbilder und die Ausbildungsschule - rechtzeitig per Mail zu informieren. Heften Sie das Formular zur Meldung der Dienstunfähigkeit der Mail als Anlage an.
    Ab dem 3. Tag benötigen Sie ein ärztliches Attest. - Gute Besserung!

    Trennungsentschädigung
    Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf eine Trennungsentschädigung. Hier finden Sie weitere Informationen zur Überprüfung Ihrer Berechtigung:  https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=25720220901132148117 und GV. NRW. Ausgabe 2023 Nr. 30 vom 9.11.2023 Seite 1149 bis 1166 | RECHT.NRW.DE
    Sofern Sie Ihren Anspruch überprüft haben und nachweisen können, melden Sie sich bitte in der Verwaltung des ZfsL.